Die Eingangstür zur „geschlossenen Station“. „Geschlossen“ bedeutet, dass die Patienten die Station nur nach ärztlicher Erlaubnis verlassen dürfen. Sie sind dort häufig durch Richterbeschluss wegen Fremd- und Eigengefährdung zur Beobachtung und Behandlung untergebracht. Manche Erkrankte kennen ihre Probleme auch so gut, dass sie sich freiwillig einweisen lassen.


